§ 9.  Schadensersatz durch Geldrente.

(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung  der  Erwerbsfähigkeit
und  wegen  vermehrter  Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2
einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die  Zukunft  durch  eine
Geldrente zu leisten.

(2) § 843 Abs.  2  bis  4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  entsprechend
anzuwenden.



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